Hier der Grund:
Im Grundgesetz steht:
Art 6 GG (1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
Das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entschieden, dass Ehepaare steuerlich nicht schlechter gestellt werden dürfen als unverheiratete Paare in vergleichbaren Situationen. Daraus leitet sich die aktuelle Version vom Ehegattensplitting ab.
Das musst du mir bitte ein mal näher erläutern. Für mich bedeutet "nicht schlechter gestellt" nicht "besser gestellt". Wie würde eine Abschaffung des Ehegattensplittings denn eine schlechterstellung bedeuten? Meines Verständnisses würden dann verheiratete und unverheiratete Paare steuerlich gleich behandelt, was die Bedingung "nicht schlechter" erfüllt.
Das musst du mir bitte ein mal näher erläutern. Für mich bedeutet "nicht schlechter gestellt" nicht "besser gestellt".
Ehegattensplitting = der Grundfreibetrag von zwei Personen.
In einer Partnerschaft (ohne Ehe) hat jeder seinen eigenen Grundfreibetrag. In einer Ehe wird dieser gemeinsam berücksichtigt, sodass das Paar steuerlich als Einheit veranlagt wird. Das bedeutet, dass der Grundfreibetrag nicht verdoppelt wird. Würden beide Personen gleich viel verdienen, wäre das Ehegattensplitting weder vorteilhaft noch nachteilhaft.
Der Staat darf jedoch in einer Ehe nicht vorschreiben, wer für die Arbeit zuständig ist und wer sich beispielsweise um Familie, Haushalt oder Pflege kümmert. Dazu gibt es mehrere Urteile des Bundesverfassungsgerichts.
Der Staat darf gemäß Artikel 6 (1) GG Ehe nicht schlechter stellen. Das heißt aber nicht, dass der Staat die Ehe nicht besserstellen darf.
Art 6 (1) GG heißt Ehe und Familie:
Es gibt auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in denen unverheiratete Paare mit Kindern klagten, weil sie den Grundfreibetrag gerne gemeinsam für die Steuer nutzen wollten ("Unehegattensplitting"). Diese Klagen wurden jedoch als nicht verfassungskonform abgewiesen.
Eine Ehe bringt, wie beschrieben, auch Pflichten mit sich, etwa durch die Bedarfsgemeinschaft. Dadurch ist sichergestellt, dass einer der Partner keine Grundsicherung beziehen darf, wenn der andere Millionär ist.
Ehegattensplitting = der Grundfreibetrag von zwei Personen.
Das ist ja so nicht korrekt. Das Ehegattensplitting ist nicht die Anrechnung des vollen Grundfreibetrages wenn nur eine Person arbeitet, sondern die gleiche Aufteilung der gesamten Einnahmen auf 2 Personen, Berechnung der darauf anfallenden Steuer nach sämtlichen Abzügen (Grundfreibetrag, Werbungskosten etc) und Verdopplung dieser Steuerschuld. Durch die Progression ist das bei ungleich verteilten Einkünften vorteilhaft. Diese Abschaffung würde aus meiner Sicht keinen Nachteil gegenüber unverheirateten erzeugen.
Der Staat darf gemäß Artikel 6 (1) GG Ehe nicht schlechter stellen. Das heißt aber nicht, dass der Staat die Ehe nicht besserstellen darf.
Das mag ja sein. Du schriebst aber vorher, dass eine Abschaffung des Ehegattensplittings gegen das Grundgesetz verstoßen würde und dem widerspreche ich, da die Ehe dadurch aus meiner Sicht eben nicht schlechter sondern gleichgestellt wäre. Auch in einer nichtehelichen Partnerschaft / Familie kann der Staat nicht vorschreiben, wer wofür zuständig ist.
Art 6 (1) GG heißt Ehe und Familie:
Es gibt auch Urteile des Bundesverfassungsgerichts, in denen unverheiratete Paare mit Kindern klagten, weil sie den Grundfreibetrag gerne gemeinsam für die Steuer nutzen wollten ("Unehegattensplitting"). Diese Klagen wurden jedoch als nicht verfassungskonform abgewiesen.
Entsprechend dürfte dann aber, wenn man dieser Argumentation folgt, eine Ehe OHNE Familie aber auch nicht unter dieses Gesetz fallen, wenn eine Familie OHNE Ehe dieses nicht erfüllt.
Das Ehegattensplitting ist nicht die Anrechnung des vollen Grundfreibetrages wenn nur eine Person arbeitet, sondern die gleiche Aufteilung der gesamten Einnahmen auf 2 Personen, Berechnung der darauf anfallenden Steuer nach sämtlichen Abzügen (Grundfreibetrag, Werbungskosten etc) und Verdopplung dieser Steuerschuld.
Ja, genau das habe ich versucht auszudrücken. Ich gebe dir recht. Meine Formulierung war zu einfach gehalten.
Du schriebst aber vorher, dass eine Abschaffung des Ehegattensplittings gegen das Grundgesetz verstoßen würde und dem widerspreche ich, da die Ehe dadurch aus meiner Sicht eben nicht schlechter sondern gleichgestellt wäre.
Da haben wir unterschiedliche Meinungen. Wo es Rechte gibt, gibt es auch Pflichten. Du betrachtest die Rechte (z.B. Ehegattensplitting) jedoch nicht die Pflichten (wie der "Bedarfsgemeinschaft").
Entsprechend dürfte dann aber, wenn man dieser Argumentation folgt, eine Ehe OHNE Familie aber auch nicht unter dieses Gesetz fallen, wenn eine Familie OHNE Ehe dieses nicht erfüllt.
Es heißt "Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung."
Es kann ja nicht heißen Ehe oder Familie. Daher sind beide zu schützen. Also Ehe genau so wie Familie. Eine Familie ohne Ehe ist zu schützen, jedoch hat Familie ohne Ehe keinen Anspruch auf "Unehegattensplitting".
