Freiheitscommunity Professional – Ehe & Scheidungsrecht

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Freiheitscommunity Professional ScheidungsrechtAls ich vor gut vier Jahren die Freiheitsmaschine startete, konnte ich nicht ahnen was daraus wird:

Eine Sache, die mittlerweile größer ist, als ich selbst.

Der beste Beweis dafür ist die große Freiheitsmaschinen Community

 

Außerdem befinden sich in der Community selbst viele Experten Ihres jeweiligen Faches, die aufgrund jahrelang gelebter Erfahrung mehr über einen Themenbereich wissen, als ich mir selbst auch mit gründlicher Vorbereitung aus dem Stand aneignen könnte.

Darunter sind für Freiheitskämpfer wichtige Themen, bei denen diese selbst erlebte & gelebte Erfahrung sehr wertvoll für die anderen ist.

 

Eines dieser Themen ist der Bereich Partnerschaft & Scheidung

 

Ich habe zwar Erfahrung mit dem ersten, aber zum Glück noch keine mit dem zweiten Teil dieser Gleichung.

Ich sehe aber die elementare Wichtigkeit dieses Themas und erahne die möglichen Auswirkungen, falls es zu einer Scheidung kommt.

  • Wäre es nicht super, wenn es jemanden gäbe, der in diesem Bereich extrem viel Wissen und erlebte Erfahrung hätte, um damit den anderen einen Überblick zu verschaffen
  • Zum Beispiel weil er ein Anwalt oder Richter, spezialisiert auf das Scheidungsrecht wäre
  • Und das alles ohne direktes Eigeninteresse

Woher bekommt man schon solch unverfälschte Informationen?

Aber wir haben ja die Community

 

Und neben all den anderen interessanten Menschen haben wir dort einen auf das Scheidungsrecht spezialisierten Experten.

Und dieser nette Mensch hat sich bereit erklärt, einen eigenen Beitrag zum deutschen Scheidungsrecht zu verfassen.

Ganz herzlichen Dank schon einmal im Voraus dafür und damit Bühne frei für Judge Dredd:

 

Hallo liebe Freiheitskämpfer!

Einige von euch kennen mich schon aus dem Forum. Ich bin Mitte 30 und seit einiger Zeit aktiver Freiheitskämpfer im Forum der Freiheitsmaschine.

Nach Studium, Promotion und Referendariat bin ich zeitnah in den Justizdienst eingetreten und nun schon seit einigen Jahren als Richter tätig. In den letzten Jahren bearbeite ich schwerpunktmäßig Fälle aus dem Familienrecht. Daher bin ich in meinem beruflichen Alltag nahezu täglich mit Scheidungen und deren Folgen für die Betroffenen befasst.

Beginnen wir einmal grundsätzlich.

 

Was ist eine Ehe?

Religiöse und romantische Vorstellungen beiseite gelassen ist sie rein zivilrechtlich und nüchtern betrachtet, ein Vertrag zur Begründung einer vom Gesetzgeber privilegierten Form einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft zweier Menschen, die sogar grundrechtlich geschützt ist.

Auch wenn es hier um das unschöne Thema Scheidung geht, ist eine Ehe mit dem „richtigen“ Partner natürlich eine wunderbare Sache. Zudem gibt es einige steuerliche Privilegien (z.B. eine geringe Erbschaftsteuer und noch andere Dinge).

 

Ein Szenario was hoffentlich allen Freiheitskämpferinnen und Freiheitskämpfern erspart bleibt, ist die Scheidung vom Ehepartner.

Eine Scheidung umfasst neben den natürlich bestehenden emotionalen Aspekten auch eine Reihe von finanziellen Punkten, die es zu beachten gilt.

 

Die beste Möglichkeit ist, durch das Schaffen von Optionen entsprechend präventiv daran zu arbeiten, dass es nicht zu einem solchen Szenario kommt bzw. wenn ein solches Szenario eintritt, entsprechend präpariert zu sein.

 

Denn die „Gefahr“ einer Scheidung ist statistisch gesehen gar nicht so gering

  • So lag im Jahr 2018 die Scheidungsrate bei ca. 33 %, d. h. statistisch gesehen wird jede dritte Ehe geschieden
  • Die durchschnittliche Ehedauer bis zu einer Scheidung beträgt 14,9 Jahre
  • Und dazu kommt: Auch wenn die Scheidungsraten in den letzten Jahren statistisch gesehen sinken, ist die Scheidung ein Szenario über welches man meistens erst nachdenkt, wenn der Fall eintritt. Dabei kann mit einem nüchternen Blick auf das „Szenario-Scheidung“ mit ein wenig Planung „Risikovorsorge“ betrieben werden.

 

Vorab noch ein Hinweis:

  • Die nachfolgende Übersicht versteht sich lediglich als erste Orientierung und sie stellt auch keine Rechtsberatung dar.
  • Im Fall einer Scheidung sollte unbedingt ein Rechtsanwalt konsultiert werden.
  • Die Übersicht hier bezieht sich auf eine Scheidung nach deutschem Recht und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
  • Durch diesen Beitrag soll lediglich auf Bereiche hingewiesen werden, die bei einer Scheidung relevant werden können.

 

 

Trennungsjahr

Grundsätzlich ist eine Scheidung erst nach Ablauf des sogenannten Trennungsjahres möglich. D. h. die Ehepartner müssen in der Regel ein Jahr getrennt gelebt haben.

Eine sogenannte Härtefallscheidung, bei welcher dieses Trennungsjahr nicht notwendig ist, ist nur in Ausnahmefällen möglich und in der Praxis auch sehr selten.

 

Versorgungsausgleich

Ein erster Bereich, den es bei einer Scheidung zu berücksichtigen gilt, ist der Versorgungsausgleich. Dabei werden sämtliche erworbenen Altersvorsorgeanwartschaften, die von beiden Eheleuten während der Ehezeit gesammelt wurden, zwischen den Beteiligten aufgeteilt.

 

Darunter fallen unter anderem:

 

Zeiten vor und nach der Ehezeit spielen für den Versorgungsausgleich dagegen keine Rolle.

 

Vereinfachtes Beispiel:

Ergebnis: Herr A gibt 4 Entgeltpunkte an Frau A ab und erhält von ihr 5 Entgeltpunkte für sein Rentenkonto. Mithin hat er nach der Scheidung für den Ehezeitraum 9 Entgeltpunkte. Frau A muss 5 Punkte abgeben und erhält 4, sie hat damit für die Ehezeit nachher 9 Punkte auf ihrem Rentenkonto.

 

Das ist der sog. Halbteilungsgrundsatz, der grundsätzlich bei jedem Versorgungsausgleich und bei jeder Rentenanwartschaft berücksichtigt wird.

 

Ausnahmen gelten nur für sog. geringfügige Anwartschaften, da bei diesen die Teilungskosten dann unverhältnismäßig wären. Jeder Rententräger und das Gericht überprüfen aber immer automatisch, ob eine Geringwertigkeit vorliegt, sodass die Eheleute hier nichts selbst veranlassen müssen.

 

 

Wann findet ein Versorgungsaugleich statt?

Ein Versorgungsausgleich wird in der Regel bei jeder Scheidung durchgeführt.

Ausnahmen sind:

  • eine kurze Ehezeit von weniger als drei Jahren
  • Die Eheleute haben den Versorgungsausgleich per Vereinbarung (Ehevertrag) ausgeschlossen (der Versorgungsausgleich ist daher grundsätzlich disponibel).

 

Das Gericht überprüft dann jedoch, ob der Ausschluss grob unbillig ist, was z.B. dann der Fall sein kann, wenn einer der Eheleute offensichtlich im Alter „verarmen“ würde und der Staat dann in Form von Sozialleistungen einspringen müsste.

 

 

Zugewinnausgleich

Wenn nichts anderes vereinbart wurde, begründen die Eheleute mit Eheschließung automatisch den sogenannten gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Dieser gilt bei jeder Ehe kraft Gesetzes.

Eine Ausnahme besteht nur, sofern die Eheleute in notarieller Form durch Ehevertrag eine Gütertrennung oder Gütergemeinschaft oder eine sog. modifizierte Zugewinngemeinschaft vereinbart haben.

Der Zugewinnausgleich stellt einen güterrechtlichen Ausgleichsanspruch für ein vorhandenes wirtschaftliches Ungleichgewicht dar. In der Regel versucht hier der wirtschaftlich „unterlegene“ Ehegatte zwangsweise ein Ausgleich der Vermögensverhältnisse mit gerichtlicher Hilfe vornehmen zu lassen.

 

Im Gegensatz zum Versorgungsausgleich, bei dem vieles eindeutig und klar ist, sind Zugewinnstreitigkeiten vor Gericht häufig die Ursache für langjährige Auseinandersetzungen vor Gericht. Das gilt insbesondere dann, wenn der Wert einzelner Vermögenswerte (z.B. eine Immobilie im Ausland) zwischen den Eheleuten streitig ist und durch einen gerichtlichen Gutachter erst noch festgestellt werden muss.

Zum Zugewinn einer Person gehört jede Art von Vermögenszuwachs. Nicht berücksichtigt werden jedoch Erbschaften und Schenkungen während der Ehezeit.

Verbindlichkeiten sind ebenfalls zu berücksichtigen. Ein Anspruch besteht immer in Höhe der Hälfte des Zugewinns des Ehepartners.

 

 

Wie wird der Zugewinn berechnet?

Grundsätzlich wie das „Nettovermögen“, also das Vermögen abzüglich der vorhandenen Schulden.

Das Anfangsvermögen ist daher der Betrag, den eine Person nach Abzug der Schulden bei Beginn der Ehe hatte.

Das Endvermögen ist dementsprechend das nach Abzug der Schulden bei der Beendigung der Ehe (Scheidung) vorhandene Vermögen. Maßgeblich ist dabei der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags beim Ehepartner. Diese Zustellung wird durch das Gericht veranlasst.

 

Vereinfachtes Beispiel:
  • A hat ein Anfangsvermögen von 0 und ein Endvermögen von 0 Euro
  • B hat ein Anfangsvermögen von 0 und ein Endvermögen von 100.000 Euro.

Ergebnis: A hätte gegen B einen Anspruch auf 50.000 Euro, da der Zugewinn von B während der Ehe 100.000 Euro betragen hat. Hiervon 50%, sind 50.000 Euro Zugewinnsausgleichsanspruch.

 

Ein häufiges Problem in der Praxis, ist, dass ein einzelner Vermögensgegenstand (z.B. das Eigenheim) der größte Vermögenswert der Eheleute darstellt. Um den Zugewinnausgleichsanspruch der Partners bedienen zu können, muss dann die Immobilie häufig „notverkauft“ werden.

Daher ist es sehr empfehlenswert entweder vorher per Ehevertrag eine Regelung zum Zugewinn zu treffen (z.B. eine sogenannte „modifizierte Zugewinngemeinschaft“, bei der für den Trennungsfall Gütertrennung vereinbart wird, während der Ehezeit aber die Zugewinngemeinschaft gilt). Denn die Zugewinngemeinschaft ist erbrechtlich deutlich privilegiert und daher an sich ein Vorteil.

 

 

Unterhalt

Ein weiterer wichtiger Bereich ist der Bereich des Unterhalts für den Ehepartner.

Hierbei ist grob gesagt zwischen Trennungsunterhalt und dem sogenannten nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.

Grundvoraussetzung für jeden Unterhaltsanspruch ist, dass der Unterhaltsschuldner bedürftig ist, seinen eigenen Bedarf nicht decken kann und der Unterhaltsgläubiger ausreichend leistungsfähig ist.

 

Unterhaltsverfahren gehören neben den Zugewinnverfahren zu den weiteren zeit-und kostenintensiven Verfahren in der Praxis.

 

Zunächst kurz zum Trennungsunterhalt

Dieser ist vom leistungsfähigen Ehegatten an den anderen ab dem Tag der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen. Grundvoraussetzung ist dabei, dass der andere Partner seinen Bedarf nicht selbst decken kann.

Während des Trennungsjahres gibt es keine sogenannten Erwerbsobliegenheiten für den anderen Ehegatten. Das heißt, wenn ein Partner vorher nicht erwerbstätig war, muss er es das erste Jahr nach der Trennung auch nicht. Das ist Ausfluss der sog. nachehelichen Solidarität.

Wenn das Scheidungsverfahren länger als 1 Jahr dauert, treffen den anderen Ehegatten grds. Erwerbsobliegenheiten.

 

Um nacheheliche Solidarität geht es auch beim Thema:

 

Nachehelicher Unterhalt

Wie lange diese Solidarität reicht, lässt sich nicht pauschal festlegen und ist häufig eine Frage des Einzelfalls. Der Unterhaltsanspruch kann ab Rechtskraft der Scheidung bestehen, wenn ein Ehepartner nach wie vor bedürftig und der andere leistungsfähig ist.

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts richtet sich z.B. danach, wie lange ein Partner bedürftig (etwa durch Kindererziehung von Kleinkindern) ist und auf die Unterstützung des Ex-Partners angewiesen ist und wird auch durch die Dauer der Ehe bestimmt.

Der nachehelichen Solidarität sind jedoch durch das aktuelle Unterhaltsrecht deutliche Grenzen gesetzt, wonach dem anderen Ehepartner nach dem Prinzip der Eigenverantwortung grds. eine Erwerbsobliegenheit auferlegt wird.

Das alte landläufige Prinzip „einmal Arztgattin, immer Arztgattin“ gibt es daher in der Regel nicht mehr.

Der gesamte Bereich Unterhalt lässt sich auch vertraglich durch einen entsprechenden Ehevertrag regeln, um im Fall der Fälle Streit zu vermeiden.

 

 

Kindesunterhalt, Umgangsrecht und Sorgerecht

Außer Betracht bleiben sollen die Bereiche Sorge und Umgang, die für Ehepartner mit Kindern von Relevanz sind.

Hier ist es insbesondere wichtig, dass im Sinne der Kinder aus der Scheidung kein „Rosenkrieg“ wird, in dem diese dann hereingezogen werden.

Denn auch im Falle der Scheidung bleiben beide Eltern für die gemeinsamen Kinder sorgeberechtigt. Also auch nach der Trennung müssen wichtige Dinge für die Kinder, wie z.B. ein Schulwechsel oder der Beginn einer Ausbildung von beiden Elternteilen genehmigt werden.

Die sog. „Alltagssorge“ hat der Partner, bei dem die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Beiden Elternteilen steht ein Umgangsrecht mit den Kindern zu, dessen zeitliche Ausgestaltung der Vereinbarung zwischen den Eltern obliegt. Können sich die Eltern nicht einigen, regelt das Gericht den Umgang.

 

Das heißt, es ist im Sinne der Kinder existenziell, dass eine Einigung getroffen wird, bei welchem Elternteil die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und wie das Umgangsrecht des anderen Elternteils geregelt wird.

In der gerichtlichen Praxis sind streitige Verfahren in diesem Bereich häufig für alle Beteiligten emotional sehr belastend. Dies gilt natürlich vor allem für die Kinder.

 

 

Kindesunterhalt

Dieser richtet sich in der Regel nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Einzelheiten würden hier jedoch den Rahmen sprengen.

 

 

Gerichts- & Anwaltskosten

Eine Scheidung ist teuer.

Faustregel: Je einvernehmlicher desto günstiger wird es. So kann man z.B. bei einer einvernehmlichen Scheidung lediglich einen Anwalt beauftragen. Der andere Ehegatte muss sodann der Scheidung nur noch zustimmen.

 

Was für Kosten können anfallen?
  • Maßgeblich ist immer der sog. Verfahrenswert
  • Es gibt im Internet zahlreiche Scheidungskostenrechner für Details

Vorweg: eine Rechtsschutzversicherung übernimmt in aller Regel keine Kosten für ein Scheidungsverfahren

 

Um eine Vorstellung zu erhalten wie viel ein Scheidungsverfahren kostet, folgendes vereinfachtes Beispiel:

  • Scheidung mit Versorgungsausgleich
  • Beide Eheleute verdienen 3.000 Euro netto
  • Dadurch beträgt der Verfahrenswert der Scheidung 18.000 Euro (gemeinsames Nettoeinkommen mal drei).
  • Für jede Anwartschaft, die im Versorgungsausgleich ausgeglichen wird, kommen noch einmal 10% des Wertes hinzu. Wenn jeder z.B. in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, also nochmal 1.800 Euro pro Ehegatte.

Das macht dann einen Verfahrenswert von 21.600 Euro.

Dieser Wert ist dann maßgeblich um die Kosten für den Anwalt oder die Anwälte und das Gericht zu berechnen.  Wenn die Scheidung nicht einvernehmlich erfolgt und jeder der Eheleute einen eignen Anwalt beauftragt, verursacht die Scheidung Kosten von insgesamt 5.152,50 Euro. Dieses kosten werden dann zwischen den Eheleuten aufgeteilt.

Erfolgt die Scheidung einvernehmlich und es wird nur ein Anwalt benötigt reduzieren sich die Kosten auf insgesamt 2921,25 Euro und jeder hat hier wiederum die Hälfte zu tragen. Es wird also deutlich, dass es einvernehmliche Scheidung immer wesentlich „günstiger“ ist.

Sofern noch Streitigkeiten zwischen den Eheleuten über den Zugewinn bestehen, werden die Gerichtskosten und die Anwaltskosten erhöht, je nachdem ob der Anspruch mit der Scheidung zusammen oder separat geltend gemacht wird.

 

Fazit

  • Eine Scheidung ist immer eine unschöne Sache, die einen hoffentlich nie persönlich trifft
  • Auch hier gilt der Grundsatz: „hope for the best, prepare for the worst“
  • Es kann daher empfehlenswert sein, einen Ehevertrag zu schließen oder sich jedenfalls aus Kostengründen „zusammenzuraufen“ und die Scheidungsfolgen einvernehmlich zu regeln, damit ein kostenintensiver und nervenaufreibender „Rosenkrieg“ verhindert wird
  • Ansonsten kann eine gerechte Vermögensaufteilung während einer Ehe, Streit um Vermögenswerte vorbeugen

 

 

Das war der Expertenartikel von Judge Dredd zum Thema Ehe & Scheidungsrecht

 

Ganz herzlichen Dank, dass Du dich bereit erklärt hast, Dein Wissen auf diese ausführliche Art und Weise zu teilen um anderen damit zu helfen!

 

 

Und jetzt Ihr

Welche Fragen oder Anmerkungen habt Ihr an den Richter Judge Dredd zum Thema Scheidung. Schreibt dazu im Kommentarbereich.

Außerdem: Falls auch Du Experte eines relevanten Lebensthemas bist und einen eigenen Artikel dazu verfassen möchtest, schreib dem Maschinisten unter maschinist@freiheitsmaschine.com .

Neben dem Fakt, dass tausende Menschen Deinen Artikel lesen werden, lernst Du selbst beim Verfassen und anschließendem Austausch wieder selbst etwas Neues und kannst das für Deinen weiteren Lebensweg nutzen.

Außerdem gibt es einfach ein gutes Gefühl, Teil einer Community zu sein, die sich gegenseitig hilft und voneinander lernt.

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