Hi zusammen,
es kommt mir so vor, als hätte ich alle Beiträge auf dieser genialen Seite aufgesaugt. Allerdings scheint mir ein Thema nicht hängen geblieben zu sein, oder es wurde noch nicht behandelt.
Folgende Ausgangssituation:
Verheiratet, 2 Kinder
Papa arbeitet, Mama kümmert sich liebevoll um die Kinder (3&1 Jahr). Wir haben eine feste mtl Sparrate von 1k, welche auf ein ein gemeinsamens Depot wandert.
Für beide Kinder haben wir ebenfalls einfache Depots developed & emerging markets (70/30), welche regelmäßig bespart werden.
Nachdem Papa Mamas Rentenversicherung in die Finger bekam, haben wir darüber gesprochen und haben diese gekündigt bzw auszahlen lassen. Wir haben es so vereinbart, dass der mtl Beitrag ab sofort in ein eigenes Depot für Mama läuft. Da Papa vorgerechnet hat, dass diese Anlageform über die Jahre besser abschneiden wird, trotz der hohen Abschlussgebühren der Rentenversicherung. Wir planen die Rückvergütung aus der Rentenversicherung, knapp 10k, auf Mamas Depot einzuzahlen. Dabei kam mir die Frage, was hier die bessere Alternative ist? Einzahlung zu Mamas Depot oder auf das gemeinsame Depot.
Unter anderem haben wir auch deshalb ein eigenes Depot für Mama angelegt, da beim Anbieter wohl mtl Sparraten über 1k nicht möglich sind.
Gibt es hier Vor-/Nachteile, oder ist das irrelevant wie wir die Depots füllen?
Vielen Dank für eure Hinweise
Was mir ad hoc einfällt, ist, dass es steuerlich von Relevanz sein könnte, wenn man später das Geld gemeinsam verbraucht, Stichwort Schenkung... Kenne mich aber nicht damit aus
Wenn ihr Verheiratet seid und keinen Ehevertrag besitzt (Stichwort Gütertrennung), lebt ihr seit dem Zeitpunkt der Eheschließung in einer zugewinnungsgemeinschaft, dies ist der Normalfall in Deutschland.
Sprich:
Wenn dein Depot nach Steuern um 50.000€ wächst, ihr euch Scheiden lässt, stehen ihr davon 25.000€ zu.
Auszahlung RV:
Steuerlich ist hier also die Frage, ob die 10.000€ aus der RV ein zugewinn war, der Vertgaszeitraum spielt da auch noch eine Rolle (vor/während der Ehe abgeschlossen), bin da aber kein Fachmann. Da der Freibetrag bei Schenkungen bei Eheleuten zusätzlich bei 500.000€ liegt, sind diese max. 5.000€ Schenkung, meiner Meinung nach, vernachlässigbar.
Wird ein Wirtschaftsgut vom Einzeldepot eines Ehegatten auf ein Gemeinschaftsdepot der Ehegatten (oder umgekehrt) oder auf ein Einzeldepot des anderen Ehegatten übertragen, gilt dies für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs als unentgeltliche Übertragung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 EStG.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/356432/
Nummer 168Schreiben vom Bundesfinanzministerium
Das war zur Einführung der Steuer 2009
(Schenkungssteuerpflichtig)
Sprich:
Für den Fall der Fälle lieber getrennt vermögen aufbauen, bzw. deine Frau dabei unterstützen. Wenn ihr später viel Vermögen habt, wird es Teuer das Vermögen aufzuteilen. Zumal ihr jetzt schon die Freibeträge nutzen könnt, die alle 10 Jahre zurückgesetzt werden.
Ohne Witz, je mehr ich mich da einlese, desto mehr denke ich: Mensch muss das vor 20 Jahren ein tolles Land gewesen sein. Jetzt löst jeder kleine Muks direkt Steuern aus. Erst wird das Einkommen versteuert, dann die Kapitalerträge und dann nochmal der Übertrag zum Partner. Kaum zu glauben.
Ich genieße jetzt das schöne Wetter
Gruß,
Pascal
Hallo,
ich würde das machen womit sich deine Frau besser fühlt und sich persönlich besser identifizieren kann (Mein Geld, meine Zukunft, mein Depot?).
Wie Pascal netterweise ausgeführt hat ist es steuerlich gehüpft wie gesprungen.
Bei einem Erbfall kann es einen geringen Unterschied machen, je nach Höhe eures Gesamtvermögens und der Höhe ihres Depots. Meines Wissens wird im Erbfall (wenn deine Frau stirbt) das Vermögen auf ihrem Konto allein ihr zugerechnet und muss komplett vererbt und evtl. versteuert werden. Während das Vermögen auf dem gemeinsamen Depot nur zur Hälfte deiner Frau zugerechnet wird.
Gruß
Dustin
Vielen Dank für die Antworten und Anregungen.
Wir haben uns damals für die Variante ohne Vertrag entschieden. Das läuft bisher auch wunderbar. Da wohl weder steuerliche, noch sonstige Nachteile entstehen, werden wir das Geld bei Mama auf das Depot packen.
Gelegentlich bekommt Papa von Mama kritische Fragen zu dieser Anlagenform und ob die Börse nicht viel zu riskant sei. So eher die Gattung "Geld auf ein Tagesgeldkonto". Da war die Idee, neben ausführlichen Erklärungen, mit der Umstellung der "Rentenversicherung" auf ihr Depot, sie etwas daran zu gewöhnen. Sie war davon überzeugt und ist den Weg bis hier schon mal mitgegangen. Ein kleiner Erfolg.
Jetzt hofft Papa, dass das Depot die alte Rentenversicherung auch schlägt.
Beste Grüße
Hi Armin,
das Thema, wem in einer Ehe "offiziell" das Geld gehört. ist wichtig für die Punkte:
- Gesetzliche Krankenversicherung bei einem nicht erwerbstätigen Ehepartner und wie Pascal richtig anmerkt
- Im Falle einer Scheidung / Erbschaft
Betreff GKV zählen Zinsen und Dividenden bei eigenen Depots als Einkommen für Deine Frau, falls Sie nicht erwerbstätig ist. Wenn Sie damit dann über den Freibeträgen liegt, braucht Sie eine eigene Krankenversicherung.
Wir haben in unserer Ehe mittlerweile alles nach der Heirat akumulierte zu 50/50 auf persönliche Depots aufgeteilt. So hat niemand das Gefühl, er ist vom anderen irgendwie abängig,
Mit Kindern kann man nach meiner Meinung das während der Ehe verdiente Geld nicht mehr getrennt behandeln, weil beide (durch die Kinder) unterschiedliche Aufgaben in der Partnerschaft übernehmen (und im Scheidungsfall würde es ja sowieso so aufgeteilt).
Meine Frau ist selbst erwerbstätig und auch wenn wir einmal beide von unseren Kapitalerträgen leben und in Deutschland bleiben sollten passt das für uns so.
Wenn Ihr ein Einverdienerhaushalt bleibt/bleiben wollt, würde ich das Thema GKV beachten.
https://www.finanztip.de/gkv/verdienstgrenzen-familienversicherung/
Hallo zusammen,
ich reaktiviere diesen Thread einfach mal:
Kennt sich jemand genauer mit den steuerlichen Implikationen eines Gemeinschaftsdepots aus?
Meine wesentlichen Themen:
1) Schenkungssteuer fällt an. Das wäre nach meiner Recherche der Fall, wenn wir innerhalb von 10 Jahren mehr als 1M € Depotzuwachs verzeichnen (durch Einzahlungen und Kapitalerträge) - bis zu 50% davon werden dem Ehepartner "geschenkt", und ab 500k € fällt Schenkungssteuer an.
2) Falls ein Ehepartner früher verstirbt, ist es ggf. steuerlich günstiger ein Gemeinschaftsdepot zu haben da in den Jahren davor schon der Schenkungsfreibetrag zur gemeinsamen Vermögensbildung ausgenutzt wurde (ein Teil des Vermögens ging also schon an den Ehepartner über). Richtig?
3) Wie ist es im Falle einer Scheidung, gibt es da große Probleme? Auf den ersten Blick scheint hier das Gemeinschaftsdepot keine Nachteile zu haben.
4) Wie ist es in der Entsparphase, wenn man vom Gemeinschaftsdepot leben will? Wird dann bei der regelmäßigen Auszahlung (auf das gemeinsame Konto) nochmal eine Schenkungssteuer fällig, z.B. über die erzielten Kursgewinne?
Freue mich von euch zu hören, vielleicht hat sich damit ja jemand schon intensiv befasst.
Praktisch ist ein Gemeinschaftsdepot schon...
Wow gute Fragen. Will ich auch wissen. Wir haben aktuell ein Familiendepot mit jeder 50:50 und haben unterschiedlich viel Geld in die Ehe gebracht... Wäre interessant zu wissen, wie man sich am besten aufstellt und warum...
Sehr spannende Themen: Bin auch sehr gespannt auf weitere Antworten
Zu 1) Fällt denn wirklich Schenkungssteuer an, wenn das Depot von Anfang an beiden Ehepartnern gehört hat und aufgebaut wird? Bei einer Umwandlung von einem Einzeldepot in ein Gemeinschaftsdepot ist dies ja wohl der Fall. Ansonsten müssten man sich das ja gut überlegen, sobald man über 500K Depotwert kommt, um Steuern zu vermeiden.
Zu3) Im Rahmen der Scheidung dürfte es ja vor allem beim Zugewinnausgleich relevant werden. Man müsste schauen, wer was zu Beginn der Ehe eingebracht hat und der Gewinn halt im Wesentlichen durch 2. (ich schaue das für den Scheidungsfall beizeiten noch mal nach)
Hat jemand in der Zwischenzeit eine Antwort auf meine Fragen gefunden?
Rein von der Logik müsste von Entnahme aufs Gemeinschaftskonto keine Schenkung sein weil Verkauf oder Ertrag wird bei uns je zu 50% versteuert auf jeden Depotinhaber u meiner Frau u mir gehören zur Hälfte Aktien, ETFs u das Konto oder?
Hallo zusammen,
ich reaktiviere diesen Thread einfach mal:
Kennt sich jemand genauer mit den steuerlichen Implikationen eines Gemeinschaftsdepots aus?
Meine wesentlichen Themen:
1) Schenkungssteuer fällt an. Das wäre nach meiner Recherche der Fall, wenn wir innerhalb von 10 Jahren mehr als 1M € Depotzuwachs verzeichnen (durch Einzahlungen und Kapitalerträge) - bis zu 50% davon werden dem Ehepartner "geschenkt", und ab 500k € fällt Schenkungssteuer an.
2) Falls ein Ehepartner früher verstirbt, ist es ggf. steuerlich günstiger ein Gemeinschaftsdepot zu haben da in den Jahren davor schon der Schenkungsfreibetrag zur gemeinsamen Vermögensbildung ausgenutzt wurde (ein Teil des Vermögens ging also schon an den Ehepartner über). Richtig?
3) Wie ist es im Falle einer Scheidung, gibt es da große Probleme? Auf den ersten Blick scheint hier das Gemeinschaftsdepot keine Nachteile zu haben.
4) Wie ist es in der Entsparphase, wenn man vom Gemeinschaftsdepot leben will? Wird dann bei der regelmäßigen Auszahlung (auf das gemeinsame Konto) nochmal eine Schenkungssteuer fällig, z.B. über die erzielten Kursgewinne?
Freue mich von euch zu hören, vielleicht hat sich damit ja jemand schon intensiv befasst.
Praktisch ist ein Gemeinschaftsdepot schon...
Hallo smmn,
da kein Steuerberater antwortet, mache ich das nach bestem Wissen und Gewissen ohne Anspruch auf Richtigkeit:
Vorab plus Frage 1
Schenkungssteuer fällt grundsätzlich dann an, wenn innerhalb von 10 Jahren mehr als 500k Euro Vermögen, dass von einem Partner alleine erwirtschaftet, oder unter seinem Besitz vermehrt wurde, offiziell an den anderen Partner übertragen wird.
Das heißt, wird ein gemeinsames Depot aufgebaut, fällt nur Schenkungssteuer an, wenn der Eintrag in dieses Depot innerhalb von 10 Jahren mehr als 1 Million Euro beträgt und diese Million Euro zuvor nur einem der Partner gehört hat oder von Ihm in diesem Zeitraum erwirtschaftet wurde.
Kapitalertragsteuern oder Dividenden, die dann im Gemeinschaftsdepot entstehen, werden steuerlich dann beiden Ehepartnern zugeschrieben und mit der Abgeltungssteuer abgegolten. Sie sind nicht Teil des Schenkungssteuertopfes, weil das Geld schon beim Eintrag in das Depot steuerlich aufgeteilt wurde und alle Gewinne daraus dann 50/50 auf die beiden Depotbesitzer geht.
2.
Was im Todesfall günstiger ist, hängt je nach vorheriger Aufteilung davon ab, wer zuerst stirbt. ;) Wenn es dazu keine starken statistischen Hinweise gibt, teilt man das in der Ehe erwirtschaftete Geld wie Du schreibst richtigerweise vorher schon auf (10 Jahresregel beachten).
3.
Nachteile sehe ich beim Gemeinschaftsdepot nur dann, wenn vorher einer der Partner deutlich mehr Geld in die Ehe eingebracht hat und alles im Gemeinschaftsdepot liegt. Um bei einer Trennung dann Diskusionen zu minimieren, könnte man alles während der Ehe gemeinsam Erwirtschaftete gemeinsam verwalten und alles vorher einzeln Erwirtschaftete auch während der Ehe dem jeweiligen Besitzer alleine zuschreiben.
4.
Siehe Frage 1: Dividenden und Kursgewinne aus Gemeinschaftskonten werden beiden Ehepartnern 50/50 zugerechnet und damit "verbrauchen" sie nichts vom Schenkungssteuertopf.
Zusammenfassung
Im Ehezeitraum erwirtschaftetes Vermögen am besten direkt regelmäßig zwischen beiden Partnern aufteilen. Im Scheidungsfall wird das ohne Ehevertrag dann sowieso gemacht.
Das geht in einem Gemeinschaftsdepot, wie auch in getrennten Depots, von denen jeweils eines einem Partner gehört und die man dann gleichmäßig bespart.
Wenn das Vermögen irgendwann groß wird, sind mehrere Depots nach meiner Meinung vorteilhaft, da nichts so konstant wie die Änderung ist und man damit flexibler reagieren kann (Broker verschlechtern sich, gehen aus dem Markt, Menschen trennen sich. Länder steigen ab und tausend andere Sachen).
Schönen Abend
@maschinist
Herzlichen Dank Maschinist für die tolle Ausführung. Das nenne ich mal eine gute Zusammenfassung.
Werden also weiterhin im Gemeinschaftsdepot anlegen, und unsere persönlichen Einzeldepots weiterlaufen lassen. Schönen Abend!
Liebe Freiheitskämpfer, diese Woche fand ich zufällig auf den Seiten des Bundessozialgerichts eine spannende Sache, die - je nach weiterer Entwicklung (Entscheidung des BSG steht noch aus) - vielleicht für euch mit Gemeinschaftsdepots und familienversicherten Ehegatten ohne Einkommen teure Auswirkungen auf den KV-Status (Familienversicherung) hat. Sollte man beobachten und ggf. vorbeugend gestalten.
"Ist eine zeitversetzte Berücksichtigung des Gesamteinkommens insbesondere bei Einkommen aus Kapitalvermögen bei der Beurteilung der Familienversicherung zulässig?"
Diese Frage hat das BSG zu entscheiden (wann kann nicht prognostiziert werden, ich versuche an ein Update hier zu denken)
Um die abstrakte Frage klarer darzustellen, hier der Fall um den es geht, ich habe die m.E. relevanten Passagen fett markiert, damit ihr nicht alles lesen müsst, aber für weitere Formatierungen habe ich keine Zeit, bitte um Nachsicht für das Durcheinander:
LSG Baden-Württemberg (11. Senat), Urteil vom 02.02.2021 – L 11 KR 523/20
Amtliche Leitsätze:
1. Für eine obligatorische Weiterversicherung nach § Abs. 188 SGB V 4 ist kein Raum, wenn die Krankenkasse zu Unrecht eine Familienversicherung rückwirkend beendet hat.
2. Bei der Prüfung der Frage, ob eine Familienversicherung in der Vergangenheit bestand oder nicht, ist zwischen den materiellen Voraussetzungen der Familienversicherung und der Berechtigung der Krankenkasse zur (rückwirkenden) Beendigung einer Familienversicherung zu unterscheiden (vgl B 10 KR 3/99 R, 07.12.2000, SozR 3-2500 § 10 Nr. 19).
3. Aus den in einem Jahr erzielten (schwankenden) Einkünften aus Kapitalvermögen kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass Einkünfte in dieser Höhe auch in den Folgejahren erzielt worden wären. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Familienmitglieds darf nicht bloß vermutet oder unterstellt werden, sondern muss tatsächlich vorliegen (Der Senat hat die Revision zugelassen).
Tatbestand:
Streitig ist der Fortbestand der Familienversicherung der Klägerin im Zeitraum vom 01.11.2014 bis 28.02.2016.
Die 1970 geborene Klägerin war und ist mittlerweile wieder über ihren Ehemann, den Beigeladenen, bei der Beklagten familienversichert. Nachdem sie auf Nachfrage der Beklagten sowohl 2014 als auch 2015 erklärt hatte, für die Zeit ab 01.01.2012 bzw 01.01.2014 über keine Einkünfte zu verfügen, gab sie im Schreiben vom 12.08.2016 erstmals an, aus Vermietung Einkünfte erzielt zu haben. Nach erfolgloser Aufforderung an die Klägerin zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide holte die Beklagte im Wege der Amtshilfe bei dem Finanzamt entsprechende Auskünfte ein. Aus den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2007 bis 2012 ergaben sich keine positiven Einkünfte der Klägerin. Nach dem am 24.10.2014 ausgestellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 verfügte die Klägerin jedoch neben negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von minus 398 € über Einkünfte aus Kapitalvermögen iHv 6.256 €. Nach dem am 10.02.2016 ausgestellten Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014 betrugen die Einkünfte der Klägerin aus Kapitalvermögen 2.532 €, die aus Vermietung und Verpachtung minus 369 €.
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 25.09.2017 wegen Überschreitens der in 2013 gültigen Einkommensgrenze zur Unterbrechung der Familienversicherung ab dem 01.11.2014 bis 28.02.2016 an. Hierzu äußerte sich die Klägerin nicht. Mit einem an die Klägerin gerichteten Bescheid vom 13.10.2017 entschied die Beklagte dann, dass die kostenfreie Familienversicherung der Klägerin für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2016 nicht bestand, da für diesen Zeitraum das monatliche Gesamteinkommen der Klägerin über der für die Familienversicherung geltenden Einkommensgrenze gelegen habe. Zugleich bot sie der Klägerin eine freiwillige Mitgliedschaft bei der Beklagten für diesen Zeitraum an. Anderenfalls müsse der Austritt aus der Mitgliedschaft erklärt werden, was aber nur möglich sei, sofern ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen werde. Die Klägerin legte hiergegen gemeinsam mit dem Beigeladenen Widerspruch ein, da sie kein Beschäftigungsverhältnis und keine regelmäßigen Einnahmen gehabt habe, die ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße überschritten hätten. Aus den von der Beklagten angeforderten Unterlagen des Finanzamts ergebe sich, dass im Jahr 2014 das monatliche Gesamteinkommen 180,25 € betragen und somit unter der maßgeblichen Einkommensgrenze gelegen habe.
Mit Schreiben vom 19.04.2018 erläuterte die Beklagte der Klägerin und dem Beigeladenen die Voraussetzungen der Familienversicherung. Das monatliche regelmäßige Einkommen laut Einkommensteuerbescheid 2013 habe bei 488,17 € gelegen. Somit liege das Einkommen für 2014, 2015 und 2016 über der Gesamteinkommensgrenze für die Familienversicherung, die damit zu beenden sei.
Nachdem die Klägerin in der Folgezeit keine anderweitige Absicherung im Krankheitsfalle nachgewiesen hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 08.05.2018 die obligatorische Anschlussversicherung für den streitigen Zeitraum fest und bezifferte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.11.2014 auf monatlich 686,48 €, ab dem 01.01.2015 auf 711,57 € und ab dem 01.01.2016 auf 739,44 €. Für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2016 bestehe noch ein offener Betrag in Höhe von 11.341,38 €.
§ Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X 48) seien gegeben, da die Klägerin insbesondere spätestens durch den vom Finanzamt im Oktober 2014 erstellten Einkommensteuerbescheid davon Kenntnis gehabt habe, dass ihr Gesamteinkommen höher als die zulässige Gesamteinkommensgrenze sei. Der Bescheid gelte auch für die Pflegeversicherung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.2018 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13.10.2017 zurück. Zur Begründung stellte sie die rechtlichen Grundlagen der Familienversicherung und der Berechnung des Gesamteinkommens sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen für das Meldeverfahren bei Durchführung der Familienversicherung sowie für die Aufhebung bzw Rücknahme von Verwaltungsakten dar. Die Krankenkasse könne das Ende der Familienversicherung auch rückwirkend feststellen. Einkommensveränderungen seien, unabhängig vom Zeitpunkt der Nachweisführung, grundsätzlich vom 1. des Folgemonats der Ausstellung des jeweiligen Einkommenssteuerbescheides zu berücksichtigen, vorliegend somit die Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid für 2013 ab dem 01.11.2014 bis zum 28.02.2016. Das ab dem 01.11.2014 bis 28.02.2016 zu berücksichtigende Gesamteinkommen sei höher als die in den Jahren 2014 (395 €), 2015 (405 €) und 2016 (415 €) gültigen monatlichen Gesamteinkommensgrenzen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Familienversicherung mit Wirkung für die Vergangenheit nachHiergegen hat die Klägerin hat am 03.09.2018 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben mit der Begründung, sie habe im Jahr 2013 nicht regelmäßig Einkünfte erzielt, die oberhalb der gültigen Einkommensgrenze gelegen hätten. Sie sei Miteigentümerin eines Depots, aus welchem Jahr 2013 Verkäufe getätigt worden seien und aus dem sie aus Verkauf und Dividenden anteilig Einkünfte erzielt habe. Die maßgebliche Einkommensgrenze sei damit nur in vier von zwölf Monaten des Jahres 2013 überschritten worden. Die Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung erfordere eine Prognose unter Einbeziehung der mit hinreichender Sicherheit zu erwartenden Veränderungen. Abgesehen davon stelle die Beklagte darauf ab, wann der Einkommensteuerbescheid 2014 erstellt worden sei, und damit auf einen beitragsrechtlich, nicht aber statusrechtlich relevanten Aspekt. Die Klägerin hat noch die Erträgnisaufstellungen für das Depot der Klägerin und des Beigeladenen bei der Bank … für die Jahre 2013 bis 2015 vorgelegt, ferner den Einkommensteuerbescheid für 2013, den der Beigeladene aber für falsch halte; er sei bemüht, einen korrigierten Steuerbescheid beizubringen.
§ Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V 5) bestimmten Grenze. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei die Verteilung der Einkünfte im Kalenderjahr unbeachtlich, da schwankendes Einkommen für Kapitaleinkünfte typisch sei, so dass von dem gezwöftelten Jahreseinkommen auszugehen sei. Dieses Einkommen führe jedoch nicht dazu, dass ab dem 01.11.2014 bis 28.02.2016 ein regelmäßiges Überschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenze vorgelegen habe. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei insoweit eine „rückblickend vorausschauende Betrachtung“ und damit eine Prognose vorzunehmen. Auch dann habe rückblickend nur für solche Zeiträume keine Familienversicherung bestanden, zu deren Beginn - gegebenenfalls anhand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar gewesen sei, dass die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht erfüllt würden. Es sei damit prognostizierend zu befinden, welche Einkünfte mit hinreichender Sicherheit zu erwarten seien. Ausgehend hiervon sei ein regelmäßiges Überschreiten der Einkommensgrenze nach den für den 01.11.2014 bekannten Verhältnissen für den Zeitraum ab dem 01.11.2014 nicht zu erwarten gewesen. Nach der Rspr des BSG werde ausgehend von der Summe der Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid des jeweiligen Jahres entschieden, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung in diesem Jahr gegeben seien. Da die Beklagte das Ende der Familienversicherung erst ab dem 01.11.2014 festgestellt habe, könne dahingestellt bleiben, ob die Familienversicherung nur für das Jahr 2013 (wegen der Aktienverkäufe ggfls erst ab der Jahresmitte) rückwirkend hätte beendet werden dürfen. Bei einer Prognose ausgehend von den Verhältnissen des Jahres 2013 habe ab dem 01.11.2014 keine Überschreitung der Einkommensgrenze vorgelegen. Denn einmalige, zeitbezogene Einkünfte seien bei der Schätzung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten gewesen seien. Da sich die höheren Einkünfte 2013 hauptsächlich aus Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien ergeben hätten, die in diesem Umfang 2014 und 2015 nicht mehr erzielt worden seien, habe eine positive Prognose jedenfalls zum 01.11.2014 nicht mehr vorgelegen. Hinzu komme, dass die Klägerin nach den jeweiligen Einkommensteuerbescheiden in den Jahren bis 2012 keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt habe. Nach den Einkommensteuerbescheiden für 2014 und 2015 sei die jeweilige Einkommensgrenze als Voraussetzung der Familienversicherung in diesen Jahren zudem eingehalten worden. Nach alledem ergebe eine Schätzung ausgehend von den Verhältnissen am 01.11.2014, dass zumindest zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem regelmäßigen Gesamteinkommen zu rechnen gewesen sei, das die Einkommensgrenze überstieg.
Mit Beschluss vom 13.03.2019 hat das SG den Ehemann der Klägerin als Stammversicherten zu dem Rechtstreit beigeladen und mit Urteil vom 02.12.2019 der Klage unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Feststellung des Weiterbestehens der Familienversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum vollumfänglich stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Familienversicherung seien auch in der Zeit ab dem 01.11.2014 bis 28.02.2016 erfüllt. Die Klägerin habe im Jahr 2013 über Kapitalerträge in Höhe von 6.256 € verfügt. Nach Abzug der negativen Einkünfte habe sich noch ein monatliches Einkommen in Höhe von gerundet 488,17 € ergeben und damit mehr als der inGegen das ihr am 16.01.2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 11.02.2020 Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt mit der Begründung, entgegen der Meinung des Gerichts habe es sich bei den Einkünften in 2013 nicht um einen einmaligen Aktienverkauf gehandelt, sondern um regelmäßige Kursgewinne. Die Klägerin habe in den Bestandspflegebögen immer wieder Falschangaben gemacht. Im Jahr 2013 und 2014 habe sie angegeben, dass keine sonstigen Einkünfte bezogen würden. Auf Vertrauen könne sie sich nicht berufen, da sie wissentlich Falschangaben gemacht habe. Zudem seien die angeforderten Unterlagen (Steuerbescheide) nie eingereicht worden. Eine vorausschauende Prüfung habe die Berufungsklägerin nicht durchführen können, da die Klägerin ihre Einkünfte der Beklagten gegenüber unterschlagen habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des 02.12.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen. vom
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat auf ihren Vortrag erster Instanz sowie auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen und hinzugefügt, neben regelmäßigen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Jahr 2013 einmalig über Kapitalerträge verfügt zu haben, weil der Ehemann aus dem gemeinsamen Depot Aktien veräußert habe. Regelmäßige Einkünfte aus Kapitalerträgen, welche die Einkommensgrenze überschritten hätten, habe sie zu keinem Zeitpunkt erzielt.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung hat keinen Erfolg.
§§ , 143, 144 SGG 151) der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 02.12.2019 ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat zu Recht den Bescheid der Beklagten über die Unterbrechung der Familienversicherung zwischen dem 01.11.2014 und 28.02.2016 aufgehoben.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (Die von der Klägerin erhobene Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig. Gegenstand des Verfahrens ist lediglich der Bescheid der Beklagten vom 13.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.2017, nicht jedoch der Bescheid vom 08.05.2018 über das Bestehen der freiwilligen Versicherung. Die Beklagte ist aber verpflichtet, nach Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung den Bescheid vom 08.05.2018 über die obligatorische Anschlussversicherung für den streitigen Zeitraum (ggf gemäß § 44 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) aufzuheben. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte war nicht zu der Feststellung berechtigt, dass die Familienversicherung der Klägerin zwischen dem 01.11.2014 und dem 28.02.2016 unterbrochen war. Dies hat das SG mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, entschieden. Daher wird insoweit von einer Begründung abgesehen (
§ SGB V 10. Gemäß § Abs. 10 Satz 1 SGB V 1 in der vom 01.01.2013 bis zum 28.02.2016 geltenden Fassung sind versichert der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen
Ergänzend wird nur auf Folgendes hingewiesen: Die Voraussetzungen der Familienversicherung ergeben sich aus1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.nicht nach § Abs. 5 Nr. 1, 1, 2 bis 3, 8 oder 11 SGB V 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § SGB V 7 außer Betracht,
4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § des Vierten Buches 18 überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § des Vierten Buches 8a beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 €.
§ Abs. 188 SGB V 4 angenommen hat. Für eine solche Weiterversicherung ist kein Raum, da die Familienversicherung zum 31.10.2014 nicht endete. Der Familienversicherung stand ab dem 01.11.2014 auch nicht das von der Klägerin erzielte Gesamteinkommen entgegen. Der zulässige Grenzwert des § Abs. 10 Satz Nr 1 SGB V 5 beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § SGB IV 18, er lag 2013 bei 385 €, 2014 bei 395 €, 2015 bei 405 € und 2016 bei 415 €. Das Gesamteinkommen der Klägerin überschritt in der Zeit vom 01.11.2014 bis zum 28.02.2016 diesen Grenzwert nicht. Dies ergibt sich aus den Einkommensteuerbescheiden für 2014 und 2015. Allerdings erzielte die Klägerin im Jahr 2013 ein Gesamteinkommen oberhalb des maßgeblichen Grenzwerts. Darauf kann die Beklagte die mit der Klage angefochtene Entscheidung jedoch nicht stützen.
Vorliegend scheitert eine Familienversicherung im streitgegenständlichen Zeitraum nicht bereits daran, dass die Beklagte eine obligatorische Weiterversicherung auf der Grundlage von§ Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV 16) enthaltenen Legaldefinition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt (§ SGB IV 14) und das Arbeitseinkommen (§ SGB IV 15). Mit der Verweisung in § 16, 1. Halbsatz SGB IV auf das Einkommensteuerrecht ergibt sich ein abschließender Katalog der Einkunftsarten, der für die Feststellung des Gesamteinkommens maßgebend ist. Zu berücksichtigen sind alle sieben Einkunftsarten des Einkommensteuergesetzes (EStG), dh die in § Abs. 2 Satz 1 EStG 1 unter der Überschrift „Umfang der Besteuerung“ genannten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 1), Gewerbebetrieb (Nr. 2), selbstständiger Arbeit (Nr 3), nichtselbständiger Arbeit (Nr. 4), Kapitalvermögen (Nr. 5), Vermietung und Verpachtung (Nr 6) sowie sonstige Einkünfte im Sinne des § EStG 22 (Nr. 7). Zu welcher Einkunftsart Einkünfte im Einzelfall gehören, ergibt sich aus den §§ - 13 EStG 24 (§ Abs. 2 Satz 2 EStG 1).
Gesamteinkommen ist nach der inB 12 KR 36/03 R, USK 2004-20; 25.08.2004, B 1 KR 28/07 R, 06.11.2008, SozR 4-2500 § 47 Nr. 10[Berechnung Krankengeld bei Selbstständigen]; B 12 KR 21/08 R, 02.09.2009, SozR 4-2500 § 240 Nr. und 12 B 12 KR 21/11 R, 30.10.2013, SozR 4-2500 § 240 Nr. 19[beide zur Beitragsbemessung Selbstständiger]). Ausweislich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2013 erzielte die Klägerin in diesem Jahr aus Kapitalerträgen einen Gewinn in Höhe von 7.057 €, der sich in Gewinne aus Kapitalerträgen sowie Gewinne aus Aktienveräußerungen aufteilte. Von diesen Gewinnen waren der Sparerfreibetrag abzuziehen ( B 12 KR 13/02 R, 22.05.2003, BSGE 91, - 83 89, SozR 4-2500 § 10 Nr. 2) und auch der Verlust aus Verpachtung- und Vermietung in Abzug zu bringen (vertikaler Verlustausgleich, s. Gerlach in: Hauck/Noftz, SGB, 01/20, § SGB V 10, Rn 158 mwN), so dass die Klägerin bereinigt über ein Einkommen in Höhe von 5.858 € verfügte. Verteilt auf 12 Monate errechnet sich so ein monatliches Gesamteinkommen von 488,16 €. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist die Verteilung der Einkünfte innerhalb des Kalenderjahres unbeachtlich. Bei schwankenden Einkommen - wie bei Einkünften aus Kapitalvermögen typisch - ist für die Feststellung, ob ein Gesamteinkommen „regelmäßig im Monat“ überschritten wird, vom gezwölftelten Jahreseinkommen auszugehen (vgl 04.06.1981, SozR 2200 § 205 Nr. S. 104 f 41; B 10 KR 3/99 R, 07.12.2000, SozR 3-2500 § 10 Nr. , 19SozR 3-2400 § 15 Nr. , 8Rn 15). Dieses monatliche Gesamteinkommen iHv 488,16 € lag über dem Grenzbetrag des § Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB V 5 von 385 € für 2013 €.
Nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte zur Beurteilung der Einkommenshöhe auf einen Einkommensteuerbescheid zurückgegriffen hat. Auch das BSG zieht in seiner Rechtsprechung regelmäßig bei der Prüfung von Tatbestandsvoraussetzungen sozialrechtlicher Normen, die auf Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts abstellen, Steuerbescheide heran (B 10 KR 3/99 R, 07.12.2000, SozR 3-2500 § 10 Nr 19). Zunächst ist zu prüfen, ob die sich aus § SGB V 10 ergebenden materiellen Voraussetzungen für eine Familienversicherung vorliegen. Dies war im Jahr 2013 nicht der Fall, da die Klägerin im gesamten Jahr ein über dem Grenzwert liegendes Einkommen bezog. Dennoch bestand - rückblickend - nur für solche Zeiträume keine Familienversicherung, zu deren Beginn - ggf anhand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit - bereits absehbar war, dass die insoweit geltenden Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt würden ( B 10 KR 3/99 R, 07.12.2000, SozR 3-2500 § 10 Nr. , 19Rn 30). Die Beklagte hätte demnach im vorliegenden Fall ermitteln müssen, ab wann im Jahr 2013 (zB durch die Verkäufe aus dem Depot) absehbar war, dass die Klägerin ein Gesamteinkommen beziehen wird, das über dem monatlichen Grenzbetrag lag. Auch in diesem Fall hätte die Beklagte jedoch die Familienversicherung nur bis zum 31.12.2013 beenden dürfen. Denn in den Jahren 2014 und 2015 lag das tatsächliche Einkommen der Klägerin unterhalb des jeweils maßgebenden Grenzwerts, so dass die materiellen Voraussetzungen für eine Familienversicherung in diesen Jahren gegeben waren.
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Familienversicherung besteht oder nicht, ist nach der Rechtsprechung des BSG zwischen den materiellen Voraussetzungen der Familienversicherung und der Berechtigung der Krankenkasse zur Beendigung einer Familienversicherung zu unterscheiden (vgl hierzuB 12 KR 36/03 R, USK 2004-20: darin Heranziehung der Einkommenssteuerbescheide für das darin beurteilte Jahr; aA 25.08.2004, L 9 KR 130/17 und 30.08.2019, ). L 4 KR 2701/17 ; 14.02.2020,
Für die Frage, ob auch in den Jahren 2014 und später ein zu hohes Gesamteinkommen erzielt wurde, kann nicht auf den für das Jahr 2013 ergangenen Einkommensteuerbescheid abgestellt werden. Selbst bei einer Prognoseentscheidung käme es, worauf das SG mit zutreffender Begründung hingewiesen hat, maßgeblich auf die Art der erzielten Einkünfte an. Aus den im Jahr 2013 erzielten (schwankenden) Einkünften aus Kapitalvermögen kann nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass Einkünfte in dieser Höhe auch in den Folgejahren erzielt worden wären. Für eine Prognoseentscheidung ist jedoch auch nach der Rechtsprechung des BSG nur Raum, wenn es um die rückwirkende Beendigung der Familienversicherung für Zeiträume geht, in denen nachweislich die materiellen Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht bestanden haben, weil tatsächlich ein höheres Einkommen erzielt wurde (vgl auchArt Abs. 6 GG 1 folgt für die Ausgestaltung der Familienversicherung zwar nicht, dass deren Leistungen ohne Rücksicht auf die Einkommensverhältnisse der von dieser Versicherung Begünstigten erbracht werden müssen. Der Gesetzgeber kann deshalb bei der Bestimmung des Personenkreises, den er in die Familienversicherung einbezieht, und bei der Entscheidung darüber, unter welchen Voraussetzungen er Familienmitglieder von ihr ausschließt, auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Betroffenen abstellen und damit den Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit zur Geltung bringen ( 1 BvR 624/01, 12.02.2003, BVerfGE 107, 205 zu § Abs. 10 SGB V 3). Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Familienmitglieds darf nach Ansicht des Senats aber nicht bloß vermutet oder unterstellt werden, sondern muss tatsächlich vorliegen. Deshalb kann die auf der Grundlage der bis 31.12.2017 geltenden Rechtslage zur Beitragsbemessung bei hauptberuflich selbständig Erwerbstätigen ergangene Rechtsprechung nicht für die Ermittlung des Gesamteinkommens nach § Abs. 10 Satz 1 Nr 1 SGB V 5 herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung war es zulässig, dass die tatsächlich erzielten Einnahmen bei den hauptberuflich Selbstständigen nur zeitversetzt berücksichtigt werden. Dies hatte seinen Grund darin, dass die Höhe des Arbeitseinkommens nicht vor Schluss eines Kalenderjahres feststand ( B 12 KR 14/05 R, 22.03.2006, BSGE 96, 119 = SozR 4-2500 § 240 Nr. 5). Die zeitversetzte Berücksichtigung von Einkünften ist unproblematisch, soweit es nur um die Höhe der Beiträge geht und für den gesamten Zeitraum wenigstens Mindestbeiträge zu entrichten sind. Eine zeitversetzte Berücksichtigung des Gesamteinkommens bei der Beurteilung der Familienversicherung hätte aber zur Folge, dass für den Ausschluss der beitragsfreien Familienversicherung ein fiktives Einkommen genügt (im konkreten Fall: für die Zeit vom 01.11.2014 bis 28.02.2016). Der Gesichtspunkt der sozialen Schutzbedürftigkeit schließt jedoch die Berücksichtigung eines nur fiktiven Einkommens aus. Auch die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler (ua deren § 6 Abs. 5 Satz 3) können bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nach § Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 SGB V 5 nicht herangezogen werden. Da die Krankenkasse nach der Rechtsprechung des BSG auch rückwirkend durch Bescheid feststellen kann, dass eine Familienversicherung in der Vergangenheit nicht bestanden hat ( B 10 KR 3/99 R, 07.12.2000, SozR 3-2500 § 10 Nr 19), besteht für eine nur zeitversetzte Berücksichtigung von Einkünften ohnedies kein Bedürfnis. Im Übrigen fehlt es für eine solche Vorgehensweise an einer Rechtsgrundlage.
Eine andere Auslegung wäre mit dem Grundgesetz (GG) nicht vereinbar. Die beitragsfreie Familienversicherung ist eine Maßnahme des sozialen Ausgleichs zur Entlastung der Familie. Aus Die Kostenentscheidung beruht auf Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wird die Revision zugelassen (
Wenn ich das ganze richtig interpretiere ist es also sinnvoll, dass man getrennte Depots hat bzw. nur eine Person eins oder mehrere Depots hat.
Es entnimmt immer nur derjenige aus seinem Depot, der Krankenversichert ist. Der andere (der kostenlos Familienversichert ist), entnimmt nichts aus seinem Depot (wenn er überhaupt eins hat), damit hier kein Einkommen generiert wird.
Vor der Steuer gilt der Gewinn aus dem auf eine Person laufenden Depot trotzdem für beide Personen (Freibetrag 9984€ x2).
Stimmt das so?
EDIT:
Wir haben aktuell neben den Depots für die Kinder nur Gemeinschaftsdepots. Zur Entsparphase müsste meine Frau an mich oder ich an sie eine Schenkung machen, damit das Depot nur noch auf eine Person läuft...
Es entnimmt immer nur derjenige aus seinem Depot, der Krankenversichert ist. Der andere (der kostenlos Familienversichert ist), entnimmt nichts aus seinem Depot (wenn er überhaupt eins hat), damit hier kein Einkommen generiert wi
Aber wenn das so ist fördert das die Tatsache, dass einer "abhängiger" vom anderen sein könnte. Nicht wirklich schön.