Ausgaben für Steuer...
 
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Ausgaben für Steuerberater (Erklärung 2019) in 2020 oder 2021 geltend machen?

Aktien4mich
(@aktien4mich)
Aktiver Freiheitskämpfer

Die Rechnung des Steuerberaters für die Ausfertigung der Steuererklärung 2019 kam erst Ende Januar 2021.

Darf ich die Steuerberatung bereits in meiner Steuererklärung (diesmal ohne Steuerberater) für das Steuerjahr 2020 oder erst im kommenden geltend machen, weil die Rechnung ja erst 2021 beglichen wurde?

Viele Dank.

Zitat
Themenstarter Veröffentlicht : 24. Oktober 2021 13:48
Siduva
(@siduva)
Freiheitskämpfer Silber

Meines Wissens gilt der Grundsatz, dass der Zahlungszeitpunkt das steuerlich relevante Jahr definiert, auch hier. Zahlungen in 2021 gehören also in die Steuererklärung für das Jahr 2021, sofern sie von Relevanz sind.

AntwortZitat
Veröffentlicht : 24. Oktober 2021 17:41
Aktien4mich und Natman mögen das
Aktien4mich
(@aktien4mich)
Aktiver Freiheitskämpfer

Danke für Deine Bestätigung, so macht es für mich ebenfalls am meisten Sinn.
Was allerdings nicht automatisch bedeutet, dass es auch so ist ;-)

AntwortZitat
Themenstarter Veröffentlicht : 24. Oktober 2021 17:50
Siduva und Natman mögen das
Natman
(@natman)
Freiheitskämpfer Gold

@aktien4mich Hm ich bin aber anderer Meinung. Wenn auf der Rechnung steht für die Steuerklärung 2020, gehört es zu 2020. Wir hatten den Fall, dass wir eine Rechnung auch im vorherigen Jahr für eine Fachzeitschrift hatten und haben es angegeben fürs neue Jahr und FA hat es immer "so gefressen".

AntwortZitat
Veröffentlicht : 24. Oktober 2021 18:28
Aktien4mich und Siduva mögen das
Siduva
(@siduva)
Freiheitskämpfer Silber

Ja, das ist nochmal etwas anderes. Die Zuordnung in 2021 ist meines Wissens korrekt. Das heißt aber nicht automatisch, dass die Finanzverwaltung eine Anrechnung in 2020 verweigert. Mittlerweile arbeitet die Finanzverwaltung ja auch teilautomatisiert. Alles was sich unter definierten Wertgrenzen abspielt und ins Gesamtbild passt rutscht durch das Prüfungsraster. Formal richtig ist es damit aber auch nicht unbedingt.

Ein gutes Beispiel ist für mich die steuerliche Erfassung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Nebenkostenabrechnung von der Hausverwaltung erstellt wird. Da höre ich manchmal, dass es jetzt Probleme mit der neuen Frist zur Abgabe der Steuererklärung gibt, weil die Hausverwaltung die Abrechnung erst im Oktober des Folgejahres bereitstellt. Dabei ist das unerheblich, wenn man den Zahlungszeitpunkt als einzig relevates Kriterium heranzieht. Da wird dann nämlich für das Steuerjahr 2020 die Nebenkostenabrechnung des Jahres 2019 aufgeführt (deren Zahlungszeitpunkt in 2020 war) und nicht gewartet, bis die für 2020 verfügbar ist. Dennoch regt sich da kein Widerstand bei der Finanzverwaltung - was ich auch richtig finde.

AntwortZitat
Veröffentlicht : 24. Oktober 2021 19:08
Natman und Aktien4mich mögen das
Siduva
(@siduva)
Freiheitskämpfer Silber

... und was ich vergessen habe: bei Einkünften ist es ja auch so, dass der Zahlungszeitpunkt entscheidet. Wenn man Gehalt für Leistungen aus Vorjahren bekommt, werden die in der Steuererklärung für das Jahr angesetzt, wo die Zahlung erfolgte. Wenn ich also in 2021 eine verspätete Zahlung für eine Leistung bekomme, die ich als Angestellter in 2020 meinem Arbeitgeber erbracht habe, dann gehört dieses Einkommen in die Steuererklärung für 2021 und nicht in 2020. 

AntwortZitat
Veröffentlicht : 24. Oktober 2021 19:11
Natman und Aktien4mich mögen das
Der Autodidakt
(@der-autodidakt)
Freiheitskämpfer Silber

Bei Privatpersonen (oder auch nicht bilanzierenden Selbstständigen/Unternehmungen) gilt das Zufluss- bzw. Abflussprinzip. D.h. Einkünfte sind in dem Jahr anzusetzen, in dem sie zugeflossen sind und Ausgaben sind in dem Jahr anzusetzen in dem sie abgeflossen sind, sprich bezahlt wurden. Leistungsdatum ist daher nicht maßgeblich.

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Veröffentlicht : 24. Oktober 2021 21:04
viper2333 und Judge Dredd mögen das